Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Anwendungsbereich
1.) Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgebend.
2.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese erlangen nur Geltung, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
3.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2
Vertragsschluss
1.) Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
2.) Bestellungen des Kunden können von uns binnen 14 Tagen ab Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
§ 3
Lieferung
1.) Lieferungen erfolgen auf der Grundlage EXW (INCOTERMS 2000) Versandort auf Gefahr des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.) Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.) Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Bestellers. Darüberhinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware schriftlich gerügt werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.
4.) Handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren.
5.) Teillieferungen sind unter Berücksichtigung unserer Interessen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn
– Die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– Die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– Dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
6.) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
§ 4
Force Majeure
1.) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a.) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
b.) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und
c.) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
2.) Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.
3.) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
a.) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b.) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
c.) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d.) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e.) Pest, Epidemien, Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
f.) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder der Energieversorgung (insbesondere durch Strom und Gas);
g.) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
4.) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
5.) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
6.) Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
7.) Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
8.) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
9.) Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
§ 5
Menge, Qualität, Kennzeichnung
1.) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
2.) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar.
§ 6
Preise, Zahlungsbedingungen
1.) Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2000) Versandort, zuzüglich Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2.) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) mit Rechnungserteilung sofort fällig und zu zahlen. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
3.) Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Besteller nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.) Der Einbehalt von Inkasso- und/oder Delkredere-Provisionen ist nur nach vorherigem Abschluss einer schriftlichen Inkasso- und/oder Delkredere Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig.
5.) Bei Zahlung über Dritte, insbesondere im Rahmen von Regulierungs- und/oder Delkredere Abkommen ist die Kaufpreisschuld erst dann erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.
6.) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt -, gefährdet wird.
Wir unterhalten für Forderungen gegen unsere Kunden eine Warenkreditversicherung. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet ist, gelten insbesondere
– die Aufhebung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer,
– die Beschränkung des Versicherungsschutzes, insbesondere aufgrund Einstellung der Geschäftsbeziehung aus Bonitätsgründen, nachträglich vereinbarter Wechselprolongationen, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung, Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. Klageerhebung sowie Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes zur Forderungsbeitreibung,
– Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist (im Falle eines Kontokorrentverhältnisses nach § 355 HGB bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo bzw. den vorhandenen „kausalen“ Saldo im Falle einer Insolvenz des Abnehmers). Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmungen treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
§ 8
Untersuchungs- und Rügepflicht
1.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten.
a.) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b.) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
2.) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Besteller die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a.) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1 b.) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme;
b.) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich;
c.) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein;
d.) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
3.) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1 a.) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4.) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
§ 9
Gewährleistung
1.) Ansprüche wegen Mängeln der Liefergegenstände stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
2.) Soweit ein Mangel der gelieferten Waren vorliegt, hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung. Den Nacherfüllungsanspruch des Bestellers können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt sie nicht binnen einer von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.
4.) Soweit wir den Mangel zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zu nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen.
5.) Die Verjährung vorgenannter Mängelansprüche tritt 12 Monate nach Gefahrübergang ein. Für Haftung wegen Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 10
Haftung
1.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.) Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
7.) Bei Export unserer Waren durch den Besteller oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
§ 11
Leergut
1.) Ladehilfsmittel sind vom Besteller bei Anlieferung in gleicher Art, Menge und Güte zu tauschen.
2.) Wir führen ein Ladehilfsmittelkonto, in welchem sämtliche Tauschbewegungen erfasst werden. Die Salden werden regelmäßig abgestimmt.
3.) Abgestimmte Salden sind vom Besteller nach Aufforderung binnen 14 Tagen durch Rückführung von Ladehilfsmittel gleicher Art und Güte auszugleichen. Die Rückführung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
4.) Ladehilfsmittel, die in ihrer Beschaffenheit weder der gleichen Art, noch der gleichen Menge, noch der gleichen Güte entsprechen, stellen keinen adäquaten Tauschgegenstand dar. Wir behalten uns alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus dieser Schlechtleistung vor. Diese Ansprüche zu unseren Gunsten verjähren erst 2 Jahre nach Gefahrübergang.
5.) Die Parteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass vom Besteller nicht zurückgeführte Ladehilfsmittel an den Besteller zu den vereinbarten Konditionen verkauft werden und die Lieferung der Ladehilfsmittel bereits erfolgt ist. Über den Verkauf erhält der Besteller eine gesonderte Rechnung. Ergibt sich nach Fakturierung ein Saldo zugunsten des Bestellers, sind wir jederzeit berechtigt, den Saldo durch Erteilung einer Gutschrift auf die Verkaufsrechnung auszugleichen.
§ 12
Datenspeicherung
Der Besteller ist einverstanden und hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
§ 13
Qualitätssicherungssystem
Wir sind verschiedenen Qualitätssicherungssystemen angeschlossen. Dem Kunden ist es untersagt, von uns bezogene qualitätsgesicherte Ware als qualitätsgesichert auszuloben, wenn er nicht selbst dem gleichen Qualitätssicherungssystem angeschlossen ist.
§ 14
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Teilunwirksamkeit
1.) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der jeweilige Versandort.
2.) Gerichtsstand ist Neumünster, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4.) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Version des Vertrages oder vertragswesentlicher Dokumente anderssprachige Versionen vorhanden sein, ist allein der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der anderssprachigen Fassung gilt nur die deutsche Fassung.
5.) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
WOELKE Holsteinische Wurstmacherei GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 29.04.2022